Allgemeine Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der Uniclaro GmbH abgegebenen Angebote, angenommenen Verkaufsaufträge sowie Bestellungen bei Lieferanten. Die nachstehenden Bedingungen gelten bei schriftlicher oder stillschweigender Akzeptanz durch den Vertragspartner, ebenfalls bei Annahme der Ware und Ausgleich der entsprechenden Rechnung. Sie gelten auch dann, wenn die Uniclaro GmbH nicht explizit anderslautenden Bedingungen des Vertragspartners widerspricht oder widersprochen hat. Fehlendes Widersprechen kann insoweit nicht als Zustimmung verstanden werden. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Abweichung von den vorliegenden Geschäftsbedingungen wurde durch schriftliche Zustimmung beider Parteien vereinbart.
2. Vertragsschluss
2.1 Eine gegenüber der Uniclaro GmbH abgegebene Bestellung begründet keinen Vertrag. Ein
Vertragsschluss bedarf zuvor der ausdrücklichen Annahme bzw. Bestätigung durch die Uniclaro
GmbH.
2.2 Der Besteller bleibt an seine Bestellung 30 Tage gebunden. Wird nicht binnen 30 Tagen die
Annahme durch die Uniclaro GmbH erklärt, kann der Besteller von seiner Bestellung Abstand
nehmen, sofern entsprechende Erklärung nicht abgegeben wird, bleibt der Besteller auch darüber
hinaus an seine Bestellung gebunden. Eine bloße Bestellbestätigung stellt noch keine
Vertragsannahme durch die Uniclaro GmbH dar.
2.3 Die Angebote der Uniclaro GmbH sind freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 24 Stunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3. Lieferbedingungen / Selbstbelieferungsvorbehalt / Rahmenaufträge
3.1 Liefertermine stellen keine fixen Abreden, sondern lediglich Anhaltspunkte dar. Diese werden nach bestem Wissen und so präzise wie möglich angeben, werden aber nicht Vertragsbestandteil. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellbestätigung beim Besteller/Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
3.3. In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg oder Kriegsgefahren, Arbeitskampfmaßnahmen (auch
in Zuliefererbetrieben der Uniclaro GmbH) oder im Fall von Allocations, die für die Uniclaro GmbH
nicht vorhersehbar sind, ist die Uniclaro GmbH berechtigt, die Frist zur Vertragserfüllung, um eine
dem jeweiligen Ereignis angemessen Frist zu verlängern.
3.4 Wird die Uniclaro GmbH trotz Abschlusses eines gültigen Kaufvertrages von ihrem Lieferanten
mit der vom Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass die
Uniclaro GmbH, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann die
Uniclaro GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer wird umgehend über diesen Umstand
informiert werden. Tritt die Uniclaro GmbH nicht vom Vertrag zurück, wird sie für die Dauer der nicht
rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von ihrer Leistungspflicht freigestellt. Der Käufer
kann für diesen Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten daran nicht zuzumuten ist.
Im Falle des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien sind empfangene Leistungen
zurückzugewähren.
3.5 Rahmenaufträge haben eine übliche Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit erster Lieferung.
Nicht abgerufene Ware wird nach Ablauf eines Rahmenauftrages vollständig ausgeliefert. Nach Ablauf
befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ohne dass es eines weiteren Anbietens der Leistung
durch die Uniclaro GmbH bedarf, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Preise
4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Lager der Uniclaro GmbH zuzüglich Verpackung. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen in Zahlungsverzug befindet.
4.2 Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko einer Verschlechterung des
Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis
Eingang des Betrages bei der Uniclaro GmbH.
5. Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
5.1 Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern keine anderslautenden Zahlungsziele
schriftlich vereinbart wurden. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar.
5.2 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllung statt angenommen. Mit der
Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den
Verkäufer über.
5.3 Werden Zahlungen später als nach Ziff. 5.1 vereinbart geleistet, so steht es der Uniclaro GmbH frei, dem Käufer vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Käufer hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für Geschäftskunden werden durchgehend 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz erhoben.
5.4 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, wird die Uniclaro GmbH von ihrer Leistungspflicht befreit, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Forderung bereitgestellt hat.
5.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung der Uniclaro GmbH aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.
6. Sachmängel / NCNR-Vereinbarung
6.1 Die Uniclaro GmbH gewährleistet, dass die bestellten Waren bei Gefahrenübergang frei von Sach-
und Rechtmängeln sind.
6.2 Nach Eingang der Ware hat der Käufer diese umgehend auf Vollständigkeit und/oder etwaige
Mängel zu untersuchen.
6.3 Der Käufer hat das Recht, im Falle eines Mangels die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Uniclaro GmbH kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Ersatz von Aufwendungen gem. § 439 Abs. 3 BGB. Erhebt die Uniclaro GmbH in diesem Zusammenhang die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, bleiben die übrigen Gewährleistungsrechte davon unberührt.
6.4 Rückgriffansprüche des Käufers gegen die Uniclaro GmbH gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit,
als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
6.5 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße
Bedienung, Benutzung oder Beanspruchung entstanden ist.
6.6 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Uniclaro GmbH Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.“ 6.7 NCNR-Vereinbarung:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Aufträge als kundenspezifisch hergestellt oder beschafft und können somit nicht für andere Kunden oder Verwendungszwecke eingesetzt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nimmt die Uniclaro GmbH daher Aufträge nur unter Einbezug einer „NCNR“- Klausel an. „NCNR“ (non-cancellable, non-returnable) ist gleichbedeutend mit „nicht stornierbar, nicht rückgabeberechtigt“ und bedeutet, dass Aufträge und Produkte, die unter diese Klausel fallen, nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Uniclaro GmbH weder storniert noch geändert werden können.
7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
7.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Uniclaro GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Uniclaro GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Uniclaro GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
8.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Uniclaro GmbH erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Uniclaro GmbH ermächtigt den Käufer insoweit, über die Kaufsache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Im Gegenzug tritt der Käufer der Uniclaro GmbH im Voraus alle Rechte aus der Weiterveräußerung ab.
Es gilt daneben der Verarbeitungseigentumsvorbehalt. Insoweit bleibt die Uniclaro GmbH auch bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der durch sie gelieferten Ware Eigentümer der Vorbehaltsware, bzw. wird sie Miteigentümerin an der neuen Sache bis zu dem Wert, der dem Wert der gelieferten Sache entspricht.
9.2 Geschäftskunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
veräußern. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die Uniclaro GmbH die Weiterveräußerungsbefugnis
widerrufen.
9.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die
Uniclaro GmbH ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem
Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige
Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo
eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer die
Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an die Uniclaro
GmbH abgetretene Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
9.4 Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zum Weiterverkauf bis zur vollständigen Bezahlung der
Gesamtforderung der Uniclaro GmbH aus der Geschäftsverbindung nur bei schriftlicher Einwilligung
des Verkäufers berechtigt.
9.5 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist die Uniclaro
GmbH nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rückforderung der überlassenen Ware
berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an die
Uniclaro GmbH abzutreten. Der Käufer gestattet der Uniclaro GmbH unwiderruflich das Betreten der
Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um der Uniclaro GmbH die Wegnahme
zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
9.6 Übersteigt der Wert der Sicherung der Uniclaro GmbH nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20%, so ist sie auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihr
eingeräumte Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen der Uniclaro GmbH um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis der Uniclaro GmbH, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
9.7 Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung der Uniclaro GmbH nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder diese sonst mit Rechten Dritter zu belasten.
10. Geltendes Recht und Gerichtsstand
10.1 Auf von der Uniclaro GmbH abgeschlossene Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts gem. CISG sowie des deutschen Internationalen Privatrechts Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder über ein Vertragsverhältnis mit der Uniclaro GmbH ist Stuttgart.
10.2 Wird der Kaufvertrag im EU-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist die Uniclaro GmbH berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.